Scheinselbstständigkeit: §7 SGB IV und die Statusfeststellung in der Beratung
Der Berater sitzt seit 18 Monaten jeden Donnerstag im selben Besprechungsraum des Mandanten. Er nutzt das Firmen-Email, nimmt an Teamsitzungen teil, der Geschäftsführer gibt ihm Arbeitsanweisungen. Der Berater stellt monatlich eine Rechnung. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft den Status. Ergebnis: Scheinselbstständigkeit. Die Nachzahlung der Sozialabgaben beträgt 120.000 Euro für drei Jahre. Inklusive Säumniszuschlägen von 1 Prozent pro Monat. Hadlel prüft die Statusfeststellung nach §7 SGB IV und dokumentiert die Risiken im Prüfprotokoll.
Der §7 Abs. 1 SGB IV definiert die Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit. Kriterien sind: Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit, fehlendes Unternehmerrisiko. Liegen diese Kriterien vor, ist der Berater sozialversicherungspflichtig beschäftigt – unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stellt auf das Gesamtbild der Tätigkeit ab. Einzelfallentscheidung. Keine pauschale Regelung.
Die DRV führt jährlich circa 60.000 Statusfeststellungsverfahren durch (Eigenangabe DRV 2024). In rund 40 Prozent der Fälle wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt. Die Nachforderungen betreffen den Gesamtzeitraum der Tätigkeit (maximal 30 Jahre rückwirkend, in der Praxis 4 bis 6 Jahre). Die Höhe der Nachforderung umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) zuzüglich Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeld). Der Gesamtbeitrag beträgt circa 40 Prozent des Bruttoentgelts.
Die Prüfung durch die DRV erfolgt in der Regel im Rahmen einer Betriebsprüfung nach §28p SGB IV. Der Prüfer fordert die Verträge, Rechnungen und die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit an. Hadlel prüft die Vertragsgestaltung vorab auf sechs Kriterien: 1. Vertretene Vertretungsregelung (Kann der Berater einen Vertreter schicken?). 2. Unternehmerrisiko (Trägt der Berater das Ausfallrisiko?). 3. Eigene Betriebsstätte (Hat der Berater eigene Büroräume?). 4. Mehrere Auftraggeber (Arbeitet der Berater für mehrere Mandanten?). 5. Weisungsfreiheit (Bestimmt der Berater Arbeitszeit und -ort selbst?). 6. Eigenes Marketing (Tritt der Berater eigenständig am Markt auf?).
Ein typisches Risikomuster: Der Berater hat nur einen Mandanten, arbeitet in dessen Räumen, nutzt dessen IT-Infrastruktur, nimmt an internen Besprechungen teil und erhält ein monatliches Festhonorar. Dieses Muster führt in der DRV-Prüfung regelmäßig zur Feststellung der Scheinselbstständigkeit. Hadlel stuft dieses Muster als Risikoklasse 3 (hohes Risiko) ein. Das Prüfprotokoll enthält die Empfehlung: Vertragsgestaltung anpassen oder Honorarstruktur auf Tagesbasis mit Ausfallrisiko umstellen.
Die Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit wird durch die Gewerbeordnung (GewO) ergänzt. Der Berater muss ein Gewerbe anmelden (§14 GewO) und der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) angehören. Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist ein Indiz für Selbstständigkeit. Die Gewerbeanmeldung allein begründet jedoch keine Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die DRV prüft die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die formale Anmeldung.
Die Beratungsbranche ist ein Schwerpunkt der DRV-Prüfungen. Die DRV hat eine eigene „Clearingstelle für die Statusfeststellung von Unternehmensberatern". Der Grund: Viele Berater arbeiten langjährig für einen Mandanten und erfüllen die Kriterien der Selbstständigkeit nicht. Hadlel empfiehlt in solchen Fällen die Statusfeststellung im Vorfeld (Anfrage nach §7a SGB IV). Die DRV stellt den Status verbindlich fest. Der Berater erhält Rechtssicherheit. Die Anfrage kostet nichts, dauert aber 3 bis 6 Monate.
Die Haftung für die Nachzahlung von Sozialabgaben trifft den Auftraggeber (Mandanten), nicht den Berater. Der Mandant haftet als Arbeitgeber für die nicht abgeführten Sozialabgaben. Inklusive Säumniszuschlägen von 1 Prozent pro Monat (§24 SGB IV). Die Gesamtsumme kann bei einem mehrjährigen Beratungsverhältnis existenzbedrohend sein. Hadlel prüft die Haftungsrisiken des Mandanten im Rahmen der Beratung und dokumentiert die Risiken im Prüfprotokoll.
Ein weiterer Prüfpunkt ist die Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit. Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure) sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Tätigkeit des Unternehmensberaters ist jedoch regelmäßig gewerblich (Gewerbesteuerpflicht). Die Abgrenzung ist fließend. Hadlel prüft die Einstufung als Gewerbe oder Freiberuf und dokumentiert die steuerlichen Konsequenzen im Prüfprotokoll.
Fazit: Die Statusfeststellung nach §7 SGB IV ist ein zentrales Prüffeld in der Berater-Mandanten-Beziehung. Hadlel prüft die Vertragsgestaltung, die tatsächliche Ausgestaltung und die Risiken der Scheinselbstständigkeit. Das Prüfprotokoll dokumentiert die Prüfung und gibt dem Mandanten Entscheidungssicherheit. Ohne Prüfung riskiert der Mandant Nachzahlungen von Sozialabgaben in sechsstelliger Höhe. Der Berater riskiert den Statusverlust.